Was ist eine Patientenverfügung?
Eine Patientenverfügung hält fest, welche medizinischen Massnahmen Sie wollen oder ablehnen, falls Sie sich nicht mehr selbst äussern können. So ist sie in der Schweiz geregelt.
- Veröffentlicht
- 25.07.2026
- Redaktion
- VorsorgeTresor-Redaktion
- Lesezeit
- 3 Min.
Zum Einordnen
Eine Patientenverfügung hält fest, welche medizinischen Behandlungen Sie möchten — und welche nicht —, falls Sie sich zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr selbst äussern können. Sie richtet sich an Ärztinnen und Ärzte sowie an Personen, die im Ernstfall in Ihrem Namen sprechen sollen.
Wofür eine Patientenverfügung gedacht ist
Die Patientenverfügung greift, wenn Sie urteilsunfähig sind — etwa nach einem schweren Unfall, im Koma oder im fortgeschrittenen Stadium einer Demenzerkrankung. Solange Sie urteilsfähig sind, entscheiden Sie selbst; die Patientenverfügung wirkt erst, wenn diese eigene Entscheidungsfähigkeit wegfällt.
- Urteilsfähigkeit
Die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln — also eine Situation zu verstehen, gegeneinander abzuwägen und danach zu entscheiden. Urteilsunfähigkeit muss nicht dauerhaft sein; sie kann auch vorübergehend eintreten, etwa während einer Narkose oder einer akuten Erkrankung.
Was in einer Patientenverfügung stehen kann
Typische Inhalte sind:
- Grundhaltung zu lebenserhaltenden Massnahmen in aussichtslosen Situationen
- Wünsche zu Schmerzlinderung und Palliativpflege
- Einstellung zu künstlicher Ernährung und Beatmung
- Eine oder mehrere Vertretungspersonen, die im Zweifel für Sie sprechen sollen
- Hinweise zu Organspende, sofern gewünscht
Je konkreter die Angaben auf Ihre persönliche Situation und mögliche Szenarien eingehen, desto eher können sich Behandelnde und Angehörige daran orientieren. Allgemein gehaltene Sätze wie „keine lebensverlängernden Massnahmen" lassen im Ernstfall oft Auslegungsspielraum.
Rechtliche Grundlage in der Schweiz
Die Patientenverfügung ist in Art. 370–373 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) geregelt, eingeführt mit der Revision des Erwachsenenschutzrechts, die am 1. Januar 2013 in Kraft trat. Damit eine Patientenverfügung gültig ist, muss sie:
Schriftlich verfasst sein
Handschriftlich oder am Computer geschrieben.
Datiert sein
Damit erkennbar ist, wann sie verfasst wurde.
Eigenhändig unterzeichnet sein
Mit eigener Unterschrift, nicht nur mit Namensangabe.
Behandelnde Ärztinnen und Ärzte sind an eine gültige Patientenverfügung grundsätzlich gebunden. Ausnahmen bestehen, wenn begründete Zweifel an ihrer Gültigkeit oder daran bestehen, ob sie noch dem freien Willen der Verfasserin oder des Verfassers entspricht, oder wenn sie gesetzliche Vorschriften verletzen würde.
Keine Rechtsberatung
Dieser Artikel ersetzt keine individuelle rechtliche oder medizinische Beratung. Ob eine konkrete Formulierung in Ihrer Situation sinnvoll ist, sollten Sie im Zweifel mit einer Fachperson besprechen — insbesondere bei komplexen medizinischen Vorerkrankungen.
Auffindbarkeit im Ernstfall
Eine Patientenverfügung nützt nur, wenn sie im Notfall auch gefunden wird. Möglichkeiten dafür sind ein Vermerk auf der Versichertenkarte, eine Eintragung im Patientenverfügungsregister einiger Kantone oder eine Hinterlegung beim Hausarzt bzw. bei der Hausärztin. Ergänzend hilft eine gut sichtbare Notfallkarte mit einem Hinweis darauf, wo das Dokument liegt.
Weiterführend
Eine Patientenverfügung ergänzt, aber ersetzt nicht den Vorsorgeauftrag — dieser regelt, wer Ihre rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten übernimmt, nicht Ihre medizinischen Wünsche. Mehr dazu im Artikel zum Vorsorgeauftrag.
Quellen
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 370–373 (Patientenverfügung) — Seit der Revision des Erwachsenenschutzrechts, in Kraft seit 1. Januar 2013.